Satzung

 

Hundefreunde - Ich will leben! e.V.



§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Hundefreunde - Ich will leben! e.V.
(2) Er hat den Sitz in Ostrhauderfehn.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Aurich eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne des § 52 (2) Nr. 14 AO.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Rettung und Versorgung in Not geratener Hunde, der Schaffung besserer Lebensbedingungen vor Ort und der Förderung des Tierschutzgedankens.
(3) Der Verein kann seine Zwecke unmittelbar selbst oder durch weisungsgebundene und rechenschaftspflichtige Hilfspersonen im Sinne des § 57 AO verwirklichen.
(4) Im Sinne des § 58 Abs. 1 AO können auch andere Tierschutzeinrichtungen und Projekte die Zweckverwirklichung übernehmen, soweit es sich bei diesen um steuerbegünstigte inländische oder ausländische Körperschaften handelt. Der Verein kann im Sinne des § 58 Nr. 1 AO auch als Förderkörperschaft tätig werden. Er kann Finanzmittel beschaffen und diese an andere inländische steuerbegünstigte Körperschaften bzw. ausländische Körperschaften zweckgebunden für die Förderung des Tierschutzes weiterleiten.
(5) Der Verein kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts finanzielle und sachliche Mittel zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken, insbesondere für den Tierschutz zur Verfügung stellen (§ 58 Nr. 2 AO).
(6) Der Verein Hundefreunde - Ich will leben! e.V. ist konfessionell, politisch und weltanschaulich neutral und bekennt sich zur “Freiheitlich, demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland”.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Vom Vorstand beauftragten Mitgliedern und beauftragten Dritten können im Einzelfall Barauslagen, Reise-, Telefon- und Portokosten erstattet werden, wenn diese im Sinne des Vereinszweckes notwendig sind. Die Kosten müssen durch Quittungen oder Rechnungen nachgewiesen werden. Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand im Voraus.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist mit sofortiger Wirkung möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Bei Beendigung (durch Ausschluss, Tod oder Auflösung) der Mitgliedschaft während des laufenden Kalenderjahres besteht kein Anspruch auf Erstattung des Mitgliedsbeitrages.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus:
a) dem / der 1. Vorsitzenden
    dem / der 2. Vorsitzenden
    dem Kassenwart / der Kassenwartin
    dem / der Schriftführer(in)
b) Bis zu 5 Beisitzer können hinzu gewählt werden.
Der / die 1. Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind auch einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(4) Vorstandssitzungen finden mindestens zwei Mal im Jahr statt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied mit Stimmrecht, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung regelt durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten, die nicht dem Vorstand vorbehalten sind.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich (per Post oder Email) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt bei postalischer Versendung mit dem auf die Absendung der Einladungsschreiben folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Bei Versendung der Einladungsschreiben per Email beginnt die Frist mit dem Tag der Versendung.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
(5) Die Mitgliederversammlung ist in der Regel öffentlich.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder benennt der Vorstand bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden keinen Versammlungsleiter aus seiner Mitte, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist ein solcher nicht im Amt oder nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
(7) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden in der Regel offen durch Handaufheben getroffen. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für eine Satzungsänderung und einen Beschluss über die Auflösung des Vereins ist jedoch eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Die Mitglieder können das Protokoll der Mitgliederversammlung am Vereinssitz einsehen. Ferner können die Mitglieder eine Ausfertigung des Protokolls in elektronischer Form oder - gegen Erstattung der Portokosten - auf dem Postwege anfordern.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Abstimmung auf der Mitgliederversammlung notwendig. Hier ist eine ¾ Mehrheit erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wird.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 11 Kassenprüfung

Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines Geschäftsjahres von bis zu 2 Kassenprüfern/innen zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass in der Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Kassenprüfer/innen müssen die Fähigkeit besitzen, eine ordnungsmäßige Buchführung zu verstehen. Die Kassenprüfer/innen können jederzeit Einblick in die Vermögensverhältnisse nehmen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. In diesem Fall ist der Vorstand Liquidator.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Tierschutzorganisation „VIER PFOTEN Deutschland - Stiftung für Tierschutz“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Wenn die Tierschutzorganisation „VIER PFOTEN Deutschland - Stiftung für Tierschutz“ zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung nicht mehr bestehen sollte oder nicht mehr steuerbegünstigt sein sollte, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tierschutz.


Satzung vom 11.03.2007, mehrfach geändert
Aktueller Tag der Eintragung: 06.03.2023 beim Amtsgericht Aurich VR 200978






 

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